Kaarster-Anhänger.de
Anhängervermietung in Kaarst

Führerscheinklassen

Am 1.1.1999 wurden die Anhängerführerscheine eingeführt. Zuvor war die Fahrberechtigung des Zugfahrzeugs entscheidend.

Um die zGM der Fahrzeugkombination zu bestimmen, werden die zGM des Zugfahrzeugs und die zGM des verwendeten Anhängers zusammengezählt. Die tatsächliche Beladung des Anhängers ist führerscheinrechtlich nicht relevant. Während das tatsächliche Gewicht für die Anhängelast maßgebend ist, kommt es für die erforderliche Fahrberechtigung allein auf die Eintragung der zGM in den Fahrzeugpapieren an.

Bei der Klasse B darf das Zugfahrzeug mit einem Anhänger bis 750 kg zGM kombiniert werden.

Seit dem 19.1.2013 gilt eine Vereinfachung bei Gespannen der Klasse B für Anhänger über 750 kg zGM: Hier kommt es nur noch darauf an, dass die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. Die frühere Voraussetzung, dass die zGM des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf, wurde für alle Inhaber der Klasse B gestrichen.

Eine Erweiterung der Klasse B auf Ge- spanne bis 4.250 kg zGM ist durch eine Fahrerschulung möglich, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird. Erfasst sind dann alle Anhänger über 750 kg zGM hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B, sofern die zGM der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. Zahlreiche Wohnwagengespanne fallen in diese Kategorie.

Noch schwerere Anhänger benötigen den Führerschein der Klasse BE. Mit der Gesetzesänderung 2013 wurde der Um- fang der Klasse BE auf 3.500 kg zGM des Anhängers oder Sattelanhängers beschränkt. Wer darüber hinaus Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.

Auch bei Kraftfahrzeugen über 3.500 kg zGM und Bussen sind für die Mitnahme von Anhängern über 750 kg besondere Fahrerlaubnisklassen vorgesehen. Bei C1E darf die Kombination 12.000 kg zGM nicht übersteigen. Die Grenze einer Fahrberechtigung der Klasse CE, D1E oder DE ergibt sich dagegen nur aus den all- gemeinen Vorschriften über die zGM und die zulässige Anhängelast.

Pkw
B¹/ B17²Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Außerdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).
B96²Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.
B196²Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B.
BEKombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.
Zugfahrzeuge
LZugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).
TZugmaschinen bis 60 km/h⁴ bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Lkw
C1³Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
C1E³Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
CE³Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.