Kaarster-Anhänger.de
Anhängervermietung in Kaarst

AGB

Führungsberechtigte
Anhänger werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für den gemieteten Anhänger gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

Mietdauer
Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgesetzt. Die Berechnung der Miete beginnt und endet mit der Übergabe an unserem Mietstützpunkt. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur in Absprache mit dem Vermieter zulässig.Der Vermieter ist berechtigt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Anhänger in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Mieter ist keinesfalls berechtigt, Reparaturen oder Veränderungen an unseren Anhängern durchzuführen.

Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Anhängers über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen und den Unfall aufnehmen zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglichen Pflichten, nur für grobes Verschulden. (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist.


Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Anhänger beschädigt oder eine sonstig Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter in der Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem der Anhänger des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Der Mieter haftet für alle Folgekosten.

Obhutspflicht
Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Vorschriften zu beachten. Das Fahrzeug wird für normalen Transport genutzt. Abgestellte Anhänger sind gegen davon rollen und Diebstahl zu schützen.

Ladungssicherung
Die Ladung ist grundsätzlich zu sichern Hilfsmittel können gegen einen geringen Aufpreis angemietet werden. Für Schäden, die durch fehlende oder unzureichende Ladungssicherung oder Beladung des Anhängers entstehen haftet alleine der Mieter.

Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusatzvereinbarungen bedürfen der  Schriftform. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Erfüllungsstand und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.